Gesetze / See-Unterkunftsverordnung

SeeUnterkunftsV

§ 27 Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kleidung und persönlichen Gegenständen, Umkleideeinrichtungen

Stand: 08.11.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/27#abs-1 (1) Außerhalb der Schlafräume muss ein gut belüfteter Raum mit verschließbaren Einrichtungen für das Aufbewahren von persönlicher Schutzausrüstung vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/27#abs-2 (2) Es muss ein Raum zur Aufbewahrung von Koffern und ähnlichen sperrigen Gegenständen der Besatzungsmitglieder vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/27#abs-3 (3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr müssen für die Besatzungsmitglieder zusätzlich zu den Schlafräumen und den sanitären Einrichtungen leicht zugängliche Umkleideeinrichtungen vorhanden sein, die mit Einzelspinden sowie mit Waschbecken und Duschen ausgestattet sind.

§ 26 § 28